Erinnert ihr euch noch daran, dass die Verbraucherzentralen gegen Unitymedia vorgegangen sind? Bestandteil der Klagen war der WiFiSpot, eine Funktion, mit denen Router der Kunden zur Hotspots für andere Nutzer werden – optional, aber eben doch standardmäßig, wenn man nicht widerspricht. Das Ganze sieht sich schon seit längerem, heute ging es dann vor dem Bundesgerichtshof in die wohl finale Runde:
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringt. (das Urteil in voller Länge)
Hiermit weist man auch die Revision der Verbraucherzentralen zurück. Eine aggressive Geschäftspraktik im Sinne von § 4a Abs. 1 UWG liegt laut BGH schon deshalb nicht vor, weil den Kunden ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht zusteht und ihre Entscheidungsfreiheit daher nicht beeinträchtigt wird.
Auch Unitymedia selber hat sich schon zur Wort gemeldet, man scheint glücklich über das Urteil des BGH.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil Rechtssicherheit geschaffen und im Sinne der Verbraucher entschieden, denn durch das WifiSpot-Angebot entstehen keinerlei Nachteile für Unitymedia-Kunden. Unitymedia nutzt die eigene Infrastruktur sinnvoll zum Vorteil aller Kunden.
Durch das WifiSpot-Angebot profitieren Unitymedia-Kunden von einem der größten WLAN-Netze in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg. Über das Netzwerk kann man an über einer Million WifiSpots kostenlos surfen und so das Datenvolumen seines Mobilfunk-Tarifes schonen. Rund 100.000 Anmeldungen von mobilen Endgeräten verzeichnet das WifiSpot-Netzwerk täglich, die 30 Terabyte an Datenvolumen pro Tag produzieren.
Technisch ist das private WLAN-Netz des Kunden strikt getrennt von dem öffentlichen WLAN-Angebot. Auch die vertraglich vereinbarte Leistung des Kabelanschlusses bleibt unbeeinträchtigt, d.h. die vom Kunden gebuchte Bandbreite reduziert sich im Falle einer Nutzung des WifiSpots nicht.
Unitymedia-Kunden können darüber hinaus selbst entscheiden, ob sie das Angebot nutzen möchten: Jeder Kunde hat die Möglichkeit, den WifiSpot auf dem von ihm genutzten Gerät im Kundencenter zeitweise oder vollständig zu deaktivieren. Dies ist durch einen Anruf bei der Hotline, ein E-Mail oder eine Messenger-Nachricht an den Kundensupport sowie im Online-Kundencenter auf einfache Art und Weise jederzeit möglich.
Vor diesem Hintergrund begrüßen wir das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes, das die Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Freischaltung einer zweiten WLAN-Kennung auf den Kabelroutern von Unitymedia endgültig abgewiesen hat.
Kunden von Unitymedia mitlesend? Was sagt ihr dazu? Schlechtes oder gutes Urteil eurer Meinung nach? Und habt ihr den Spot für andere aktiv oder widersprochen?
-> Zum Beitrag BGH: Das WifiSpot-Urteil im Fall Unitymedia ist gefallen
-> Zum Blog Caschys Blog
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